Wiener Blut Plakate der FPÖ: Verdacht auf Verbreitung neonazistischer und rassistischer Propaganda im Sinne des NS-Verbotsgesetzes
Die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 – Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§1
1. Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
2. Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§2
1. Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.
2. Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
3. Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.
§3
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935
Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§1
1. Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind.
2. Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
§2
§3
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen.
§4
1. Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
2. Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
§5
1. Wer dem Verbot des §1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
2. Der Mann, der dem Verbot des §2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
3. Wer den Bestimmungen der §3 oder §4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§6
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§7
Das Gesetz … 1. Januar 1936 in Kraft.
1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935
Auf Grund des §3 des Reichsbürgergesetzes vom 15.September 1935 wird folgendes verordnet:
§1
1. Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artverwanden Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichtagswahlrecht besessen haben oder denen der Reichsminister des Inneren in Einvernehmen des Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht.
2. Der Minister des Inneren kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht entziehen.
§2
1. Die Vorschriften des §1 gelten auch für die Staatsangehörigen jüdischen Mischlinge.
2. Jüdischen Mischling ist, wer von ein oder zwei der Rassen nach volljüdischer Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach §5 Abs.2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.
§3
Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen politischen Rechte das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichsminister des Inneren oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für die Übergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffentlichen Ämtern gestatten. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt.
§4
1. Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden.
2. Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet.
3. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt.
4. Das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen jüdischen Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens unberührt.
§5
1. Jude ist, wer von mindestens drei der Rassen nach volljüdischen Großeltern abstammt. §2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
2. Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling,
a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird,
b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet,
c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Abs. 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September geschlossen ist,
d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Abs. 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.
§6
1. Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der NSDAP und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über §5 hinausgehen, bleiben sie unberührt.
2. Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über §5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung ist bei dem Reichsminister des Innern zu stellen.
§7 Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen.
Siehe Auszug aus dem Fremdenpolizeilichen Bestimmungen von 2009:
Auszug aus einem Ausweisungsbescheid vom Fremdenpolizeilichen Büro, Bundespolizeidirektion Wien, März 2009,
gerichtet an drei Kinder, 3, 7 und 14 Jahre alt, und deren Eltern. Die beiden älteren Kinder und die Mutter sind nun seit fünf Jahren in Wien, der Vater seit sieben Jahren, das jüngste Kind ist in Wien geboren.
Zitat Anfang
„Es besteht nach wie vor eine Ausreiseverpflichtung, welche Sie wahrzunehmen haben und die im Falle Ihrer Weigerung zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Ihren privaten Interessen stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Ihr beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluß eines Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar.
Gemäß § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG sind Sie Fremder, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Gemäß § 66 FPG ist für den Fall, dass die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen würde, ein solches zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8 Abs.2 der EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs nur statthaft, insoweit
- dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und
- eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Zitat Ende
Verbotsgesetz in Österreich seit 1945:
§ 3 VG (Wiederbetätigung)
Obwohl fast alle Paragraphen des Verbotsgesetzes in Österreich nach wie vor in Kraft sind, ist § 3 der einzige, der lebendiges Recht ist. Er wurde seit 1945 mehrfach novelliert, zuletzt 1992 – mit einer deutlichen Herabsetzung der Strafe für strafbare Handlungen gegen § 3g (die exorbitant hohe Strafandrohung hatte Geschworene zu zweifelhaften Freisprüchen veranlasst).
In der ursprünglichen Fassung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945 – d.h. zu einer Zeit, als die NS-Herrschaft in Teilen Österreichs noch andauerte und die Provisorische Regierung „Werwolf“-Aktivitäten fanatischer Nationalsozialisten fürchtete – lautete § 3 VG:
Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisation, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
Wer weiterhin dieser Partei angehört oder sich für sie oder ihre Ziele betätigt, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird hierfür mit dem Tode und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft. Letzeres wäre insbesondere für einige FPÖ-PolitikerInnen die etwa die ordentliche Beschäftigungspolitik Hitlers hochhielten wie Jörg Haider & Co ein nettes Regulativ. Er zog seine finanzielle politische Basis ja nicht unerheblich aus einem arisierten Erbgut eines Onkels.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen konnte statt auf Todesstrafe auf schweren Kerker in der Dauer von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden. Da Todesstrafe grundsätzlich eher faschistoid ist („Faschismus nach innen“ – laut Friedensforscher Johan Galtung)
§ 3 VG in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes 1947
§ 3 VG in der seit 1992 gültigen Fassung
Bibliografie zum Nationalsozialistengesetz 1947 und den Verbotsgesetznovellen
Zur Aktualität des Verbotsgesetzes und seiner Vollziehung: Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek am 12.02.1997 zu der schriftlichen Anfrage (1628/J) des Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen an den Bundesminister für Justiz betreffend die Verbreitung neonazistischer und rassistischer Propaganda im Internet.
Zwischen 1999 und 2004 wurde durch österreichische Gerichte 158 Mal ein Schuldspruch wegen Paragraphen des NS-Verbotsgesetzes gefällt.
Links
http://www.friedensnews.at/?s=Totaler+Frieden
http://www.friedensnews.at/?s=FPÖ
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