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Internationales Abkommen betreffend die Verwendung des Rundspruchs im Interesse des Friedens

Erstellt am 23.09.2008 von Andreas Hermann Landl
Dieser Artikel wurde mal gelesen und am 26.01.2009 zuletzt geändert.

Abgeschlossen in Genf am 23. September 1936 – Übersetzung1

Von der Schweizer Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19382
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1938
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Februar 1939
(Stand am 7. März 2006)Albanien, die Republik Argentinien, Österreich, Belgien, die Vereinigten Staaten von Brasilien, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Chile, Kolumbien, Dänemark, die Dominikanische Republik, Ägypten, Spanien, Estland, Frankreich, Griechenland, Indien, Litauen, Luxemburg, die Vereinigten Staaten von Mexiko, Norwegen, Neuseeland, die Niederlande, Rumänien, die Schweiz, die Tschechoslowakei, die Türkei, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und Uruguay,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, durch gemeinsam aufgestellte Regeln zu verhindern,
dass der Rundspruch in einer dem guten internationalen Einvernehmen zuwiderlaufenden Weise verwendet werde, und von dem Wunsche beseelt, durch Anwendung dieser Regeln von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die diese Art der Gedankenübertragung für ein besseres gegenseitiges Verständnis der Völker bietet:
haben beschlossen, zu diesem Ende ein Abkommen zu treffen und haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Vorschriften übereingekommen sind:
Art. 1
Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, auf ihren Gebieten jede Sendung zu verbieten, die zum Schaden des guten internationalen Einvernehmens
die Einwohner irgendeines Gebietes zu Handlungen gegen die Ordnung im Innern oder gegen die Sicherheit eines Gebietes der vertragsschliessenden Teile aufreizen könnte, und nötigenfalls unverzüglich die Einstellung solcher Sendungen zu veranlassen.
BS 13 730; BBl 1938 II 524
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe
dieser Sammlung. 2 AS 55 144 – 0.784.402 – Fernmeldeverkehr 2 0.784.402
Art. 2
Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, darüber zu wachen,
dass die von den Stationen ihrer Gebiete verbreiteten Sendungen weder eine Aufreizung
zum Krieg gegen einen andern vertragsschliessenden Teil noch eine Aufreizung
zu Handlungen, die zum Krieg führen könnten, enthalten.
Art. 3
Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, auf ihren Gebieten
jede Sendung zu verbieten, die durch Behauptungen, deren Unrichtigkeit den für die
Sendung verantwortlichen Personen bekannt ist oder bekannt sein sollte, dem guten
internationalen Einvernehmen schaden könnte, und nötigenfalls unverzüglich die
Einstellung solcher Sendungen zu veranlassen.
Sie verpflichten sich ausserdem, gegenseitig darüber zu wachen, dass jede Sendung,
die durch unrichtige Behauptungen dem guten internationalen Einvernehmen schaden
könnte, sobald als möglich durch die wirksamsten Mittel berichtigt werde, selbst
wenn die Unrichtigkeit sich erst nach der Verbreitung herausgestellt hat.
Art. 4
Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, darüber zu wachen –
insbesondere in Krisenzeiten –, dass die Stationen ihrer Gebiete über die internationalen
Beziehungen nur solche Nachrichten verbreiten, deren Richtigkeit durch die
für die Verbreitung dieser Nachrichten verantwortlichen Personen mit allen ihnen zu
Gebote stehenden Mitteln überprüft worden ist.
Art. 5
Jeder vertragsschliessende Teil verpflichtet sich, den andern vertragsschliessenden
Teilen auf ihr Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die
seiner Ansicht nach die Verbreitung von Sendungen durch die verschiedenen Rundspruchdienste
fördern könnten, die auf die Vermittlung einer bessern Kenntnis seiner
Kultur und seiner besondern Lebensbedingungen, sowie der Entwicklung seiner
Beziehungen mit andern Völkern und seines Beitrages zur Organisation des Friedens
abzielen.
Art. 6
Um den aus den vorhergehenden Artikeln sich ergebenden Verpflichtungen volle
Wirkung zu sichern, verpflichten sich die vertragsschliessenden Teile gegenseitig,
zuhanden der von der Regierung direkt abhängigen Rundspruchdienste zweckentsprechende
Anweisungen und Reglemente zu erlassen und für deren Anwendung
durch die Rundspruchdienste zu sorgen.
Zum gleichen Zweck verpflichten sich die vertragsschliessenden Teile gegenseitig,
zuhanden der autonomen Rundspruchunternehmungen entweder in den Gründungsakt
eines nationalen Instituts oder in die einer konzessionierten Gesellschaft auferlegten
Bedingungen, oder in die auf die andern privaten Unternehmungen anwendVerwendung
des Rundspruchs im Interesse des Friedens
3
0.784.402
baren Reglemente zweckentsprechende Vorbehalte aufzunehmen und die notwendigen
Massnahmen für die Sicherung ihrer Anwendung zu treffen.
Art. 7
Entsteht zwischen den vertragsschliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens und kann dieser auf diplomatischem Weg nicht in
befriedigender Weise beigelegt werden, so ist er gemäss den Bestimmungen zu
erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien
in Kraft sind.
Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streit beteiligten Parteien,
so werden diese den Streitfall einem Schieds- eventuell Gerichtsverfahren unterwerfen.
Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den
Streitfall, auf Verlangen einer der am Streit beteiligten Parteien, dem Ständigen
Internationalen Gerichtshof3 unterbreiten, sofern sie sämtlich an dem auf diesen
Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16. Dezember 1920 beteiligt sind, andernfalls
einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober
19074 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.
Bevor die vertragsschliessenden Teile die in den obigen Absätzen bezeichneten
Verfahren einschlagen, können sie im gemeinsamen Einverständnis die guten Dienste
der Internationalen Kommission für geistige Zusammenarbeit anrufen, welche zu
diesem Zwecke einen besondern Ausschuss zu bilden hat.
Art. 8
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise
massgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages und wird bis zum 1. Mai
1937 jedem Völkerbundsmitglied zur Unterzeichnung offen stehen, oder jedem
Nichtvölkerbundsmitglied, das an der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet
hat, vertreten war, oder jedem dem Völkerbund nichtangehörenden Staat, dem
der Völkerbundsrat eine Kopie dieses Abkommens zu diesem Zwecke mitteilen
wird.
Art. 9
Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Mitteilungen der Ratifikation sind dem
Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln. Dieser wird die Hinterlegung
allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im vorhergehenden Artikel bezeichneten
Nichtmitgliedstaaten bekannt geben.
3 Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der
Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den
Internationalen Gerichtshof [AS 1948 1047].
4 SR 0.193.212
Fernmeldeverkehr
4
0.784.402
Art. 10
Vom 1. Mai 1937 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 8
bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.
Die Mitteilungen des Beitrittes sind dem Generalsekretär des Völkerbundes5 zu
übermitteln. Dieser wird die Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes sowie
allen im genannten Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mitteilen.
Art. 11
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Abkommen, entsprechend den
Vorschriften des Artikels 18 des Völkerbundspaktes, 60 Tage nach Empfang der
sechsten Ratifikation oder Beitrittserklärung einzutragen.
Dieses Abkommen tritt am Tage der Eintragung in Kraft.
Art. 12
Jede spätere Ratifikation oder jeder spätere Beitritt wird 60 Tage nach dem Tage
wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes6 die Urkunde hierüber
erhalten hat.
Art. 13
Dieses Abkommen kann durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes7
gekündigt werden. Diese Mitteilung wird ein Jahr nach ihrem Empfang
wirksam.
Der Generalsekretär wird allen Völkerbundsmitgliedern und allen in Artikel 8
bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die auf diese Weise empfangenen Kündigungen
mitteilen.
Dieses Abkommen wird aufhören, wirksam zu sein, wenn infolge Kündigungen die
Zahl der vertragsschliessenden Teile weniger als sechs beträgt.
Art. 14
Jeder vertragsschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem
Beitritt oder später durch einen schriftlichen an den Generalsekretär des Völkerbundes8
gerichteten Akt erklären, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen
Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit
oder seinem Mandat unterstellten Gebiete Anwendung finden wird. Dieses Abkommen
findet 60 Tage nach Empfang der Erklärung Anwendung auf das Gebiet oder
die Gebiete, die in der Erklärung aufgezählt sind. Mangels einer solchen Erklärung
wird das Abkommen auf keines dieser Gebiete Anwendung finden.
5 Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen
mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
6 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.
7 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.
8 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.
Verwendung des Rundspruchs im Interesse des Friedens
5
0.784.402
Jeder vertragsschliessende Teil kann jederzeit nachträglich durch eine Mitteilung an
den Generalsekretär des Völkerbundes9 erklären, dass dieses Abkommen aufhören
werde, auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen
Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten
Gebiete Anwendung zu finden. Das Abkommen wird ein Jahr nach Empfang dieser
Mitteilung aufhören, auf das bzw. auf die in ihr bezeichneten Gebiete Anwendung
zu finden.
Der Generalsekretär wird allen Völkerbundsmitgliedern sowie den in Artikel 8
bezeichneten Nichtmitgliedstaaten alle Erklärungen mitteilen, die er auf Grund
dieses Artikels empfangen hat.
Art. 15
Der Antrag auf Abänderung dieses Abkommens kann jederzeit von einem vertragsschliessenden
Teil in Form einer Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes10
gestellt werden. Der Generalsekretär des Völkerbundes11 hat diese Mitteilung
den andern vertragsschliessenden Teilen zur Kenntnis zu bringen. Schliessen sich
wenigstens ein Drittel von ihnen diesem Antrag an, so kommen die vertragsschliessenden
Teile überein, zwecks Abänderung des Abkommens zusammenzutreten.
In diesem Fall hat der Generalsekretär dem Völkerbundsrat oder der Völkerbundsversammlung
die Einberufung einer Konferenz zur Abänderung des Abkommens
vorzuschlagen.
Geschehen in Genf, am 23. September 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im
Archiv des Sekretariates des Völkerbundes12 hinterlegt wird. Eine beglaubigte
Abschrift wird allen Völkerbundsmitgliedern und den in Artikel 8 bezeichneten
Nichtmitgliedstaaten überreicht werden.
(Es folgen die Unterschriften)
9 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.
10 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.
11 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.
12 Siehe Fussn. zu Art. 10 Abs. 2.
Fernmeldeverkehr
6
0.784.402
Geltungsbereich am 5. Oktober 2005
Vertragsstaaten Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung
(N)
Inkrafttreten
Afghanistan* 8. Februar 1985 B 9. April 1985
Ägypten 29. Juli 1938 27. September 1938
Brasilien 11. Februar 1938 12. April 1938
Bulgarien* 17. Mai 1972 B 16. Juli 1972
Chile 20. Februar 1940 20. April 1940
Dänemark 11. Oktober 1937 2. April 1938
El Salvador 18. August 1938 B 17. Oktober 1938
Finnland 29. November 1938 B 28. Januar 1939
Guatemala 18. November 1938 B 17. Januar 1939
Heiliger Stuhl 5. Januar 1967 B 6. März 1967
Indien 11. August 1937 2. April 1938
Irland 25. Mai 1938 B 24. Juli 1938
Kamerun 19. Juni 1967 N 1. Januar 1960
Laos 23. März 1966 B 22. Mai 1966
Liberia 16. September 2005 B 15. November 2005
Luxemburg 8. Februar 1938 8. April 1938
Malta 1. August 1966 N 21. September 1964
Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968
Mongolei* 10. Juli 1985 B 8. September 1985
Neuseeland 27. Januar 1938 2. April 1938
Norwegen 5. Mai 1938 4. Juli 1938
Russland* 3. Februar 1983 4. April 1983
Schweden 22. Juni 1938 B 21. August 1938
Schweiz 30. Dezember 1938 28. Februar 1939
Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980
Südafrika 1. Februar 1938 B 2. April 1938
Südwestafrika 1. Februar 1938 B 2. April 1938
Ungarn* 20. September 1984 B 19. November 1984
* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Verwendung des Rundspruchs im Interesse des Friedens
7
0.784.402
Vorbehalte und Erklärungen
Afghanistan
Die Demokratische Republik Afghanistan betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels 7 des Abkommens nicht gebunden, weil aufgrund dieses Artikels im
Falle eines Streites zwischen den Hohen Vertragschliessenden Parteien über die
Auslegung und die Anwendung des genannten Abkommens der Streitfall auf Verlangen
einer einzigen der betroffenen Parteien dem Internationalen Gerichtshof zum
Entscheid unterbreitet werden kann.
Bulgarien
1. Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich als nicht gebunden durch die
Bestimmung von Artikel 7 des Abkommens, die eine Prüfung der Streitfälle unter
Vertragsstaaten durch den Internationalen Gerichtshof auf Antrag einer der Parteien
vorsieht. Ein Schiedsspruch des Internationalen Gerichtshofes über einen Streitfall
zwischen der Volksrepublik Bulgarien und einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens, der dem Internationalen Gerichtshof ohne Zustimmung der Volksrepublik
Bulgarien unterbreitet wurde, wird als ungültig betrachtet.
2. Die Volksrepublik Bulgarien wird die Grundsätze des Abkommens im Verhältnis
zu allen Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden. Das
Abkommen wird jedoch nicht so ausgelegt, als würde es Verpflichtungen zwischen
Staaten schaffen, die keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.
Mongolei
Die Mongolische Volksrepublik erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, alle
erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ihre Interessen sowohl im Falle einer
Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abkommens durch andere Staaten als auch
im Falle anderer die Interessen der Mongolischen Volksrepublik verletzenden Handlungen
zu schützen.
Russland
Gleiche Vorbehalte wie Bulgarien.
Ungarn
Gleicher Vorbehalt wie Afghanistan.
Fernmeldeverkehr
8
0.784.402

 

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