Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und die Verwaltung von Flüchtlingen
Immer wieder:
Diese Behörde ist ein besonderes Nest. Unsere Leserinnen und Leser
erinnern sich ohne Zweifel an die russische Familie D. aus Kaliningrad,
die im Sommer 2007 trotz legaler Einreise einen Monat lang in Schubhaft
gesessen ist. Unserer Haftbeschwerde gab der Unabhängige
Verwaltungssenat (UVS) Burgenland statt.
Herr T. aus Tschetschenien ist auch ein Opfer dieser
Bezirkshauptmannschaft. Seine Frau und seine Kinder leben seit 2006 als
anerkannte Flüchtlinge in der Steiermark. Herr T., durch die Flucht von
ihnen getrennt, kam erst 2007 nach.
Unterwegs wurde er in der Slowakei aufgegriffen, stellte dort einen
Asylantrag, um nicht nach Russland abgeschoben zu werden, und gab an, zu
seiner Familie nach Österreich zu wollen. Die Slowaken nahmen mit
Österreich Kontakt auf, das Bundesasylamt erklärte sich für zuständig im
Sinne der Dublin-Verordnung, Herr T. wurde nach Österreich überstellt.
Das wäre beinahe schlecht ausgegangen für ihn:
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl (in deren Bereich die Übernahme
erfolgte) verhängte die Schubhaft! Begründung: Herr T. habe nichts davon
gesagt, daß er einen Asylantrag stellen wolle. Er habe immer nur von
?Familienzusammenführung? gesprochen. Ohne Asylantrag sei er ein
gewöhnlicher ?Illegaler?, wie andere auch, und müsse abgeschoben werden.
Herr T. kannte sich mit den hiesigen Rechtsvorschriften nicht aus. Er
wusste nicht, daß er das Wort ?Asyl? verwenden musste; das hatte er doch
schon in der Slowakei getan! Er versuchte verzweifelt zu erklären, daß
er zu seiner Frau und seinen Kindern wolle und daß er doch eben deshalb
von den Slowaken nach Österreich geschickt worden sei.
Nach einer Woche Gefängnis besuchte ihn eine Betreuerin der Caritas, der
er sein Leid klagte. Sie half ihm einen Asylantrag zu stellen, sodaß er
freigelassen wurde und endlich zu seiner Familie kam.
Auf Ersuchen der Caritas brachte ich eine Schubhaftbeschwerde ein und
machte geltend, daß Herr T. ja schon in der Slowakei das Zauberwort
?Asyl? ausgesprochen hatte und daß man nach dem Wortlaut der
Dublin-Verordnung nur einen einzigen Asylantrag in der Europäischen
Union stellen kann, für den sich dann ein bestimmter Staat (in diesem
Fall Österreich) zuständig erklärt.
Daher musste Herr T. nicht noch einmal ?Asyl? sagen, als er der BH
Neusiedl in die Hände fiel. Überdies sei die Schubhaft
unverhältnismäßig, da er ganz offensichtlich nicht untertauchen, sondern
zu seiner Familie, an einen den Behörden bekannten Ort, wollte. Der
Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland (Mag. Eder) schloß sich beiden
Argumenten an.
In der Verhandlung wurden auch die beiden Polizisten befragt, die Herrn
T. festgenommen hatten. Sie gaben an, die Festnahme sei ?rein aus
Routine? erfolgt… Einen Auftrag, Herrn T. zu belehren, wie man einen
Asylantrag stellt, habe ihnen niemand erteilt. Von selber hätten sie T.
auch nicht gefragt, ob er einen Antrag stellen wolle; sonst hätten sie
ihm ja etwas in den Mund gelegt…
?So leicht wird man in Österreich also ?rein routinemäßig?
festgenommen,? erkannte Mag. Eder und gab meiner Beschwerde statt. Für
Herrn T. werden wir Haftentschädigung verlangen. Aber was sollen wir mit
der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl anstellen? Für zweckdienliche
Hinweise aus dem Publikum danken wir sehr.
Michael Genner
Asyl in Not
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