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“Humanitäre Interventionen”

Erstellt am 10.01.2016 von Andreas Hermann Landl
Dieser Artikel wurde 3578 mal gelesen und am 10.01.2016 zuletzt geändert.

Egbert Jahn der deutsche Politikwissenschaftler, Zeithistoriker und Friedensforscher hat in seinem Buch „Politische Streitfragen“ ein Kapitel zur legitimität von „Militärinterventionen zum Schutze der Menschenrechte“ gewidmet. Diese Büchse der Pandora wurde von US- Präsitent Bill Clinton im Kosovo-Krieg 1999 geöffnet. George W. Bursh und die US-Diplomaten haben nach den Vorarbeiten der Administration Clinton 2005  eine „Responsibility to Protect“ (R2P) durchgesetzt.

Denn der Krieg im Irak 2003 und heute in Syrien konfligiert massiv mit dem Völkerrecht, zum Beispiel mit dem Prinzip der Nichteinmischung in die internen Angelegenheiten von Staaten. Humanitäre Interventionen wurden unter Obama multilateral wiederbelebt,

das heißt es wird ein Mandat der UNO besorgt und dann wird in Zusammenarbeit mit andren NATO-Staaten in Libyen militärisch interveniert. Aus der Sicht Russlands haben die NATO in Libyen 2011 ihr Mandat aber maßlos überschritten. 20000 Luftangriffe auf Libyen haben eines der Entwickeltsten Länder Afrikas auf den Status des Irak gebombt. Hatte der Irak im Jahr 2010 gemessen an den Indikatoren des Global Peace Index noch Rang 52 von 160 Nationen. So liegt er heute Dank NATO-Intervention auf Rang 147. Der Irak lag vor den US-Interventionen 1991 und 2003 ebenfalls in den an verschiedenen Entwicklungsindikatoren gemessenen Werten im obersten Bereich der Entwicklungsländer.

Egbert Jahn zu „humanitären Interventionen“ im politischen Streit

Der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte gegen Übergriffe von seiten von Bürgern, gesellschaftlichen Gruppen oder einzelnen staatlichen Amtsträgern ist traditionell Aufgabe jeden Staates. Werden diese Rechte von den Staatsorganen selbst schwerwiegend, umfassend und nachhaltig bedroht oder verletzt, dann ist es nach herkömmlicher Auffassung Aufgabe des souveränen Staatsvolkes, die Staatsorgane zu einer Veränderung ihres Verhaltens zu drängen oder sie durch andere in einer gewaltlosen oder gewaltsamen Revolution zu ersetzen. Die völkerrechtlichen Prinzipien der staatlichen Souveränität und Integrität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten verboten lange Zeit, daß andere Staaten oder internationale Organe in den Staaten intervenierten, in denen die Staatsorgane unfähig waren, die Menschenrechte zu schützen oder sie gar selbst massiv verletzten. So haben andere Staaten immer wieder die massenhafte Vernichtung von eigenen Staatsbürgern durch Träger oder Verbündete der Staatsgewalt in manchen Ländern geduldet, vor allem in Kriegs-, aber auch in Friedenszeiten (Ruanda in den 1990er, Sowjetunion in den 1930er Jahren).

Die Internationalisierung der menschlichen Gesellschaft und Politik und der Medien machen das Wegschauen bei innerstaatlichen Massenmorden immer schwieriger, moralisch und politisch unerträglicher und erhöhen den Druck, durch Militärinterventionen für den Schutz der Bürger vor ihren eigenen Staatsorganen und Mitbürgern zu sorgen. Im Falle der serbisch-jugoslawischen Vertreibungs- und Mordpolitik im Kosovo intervenierte die NATO ohne VNMandat vom März bis Juni 1999 mit massiven Bombenangriffen, seit März 2011 tut sie es in Libyen mit einer Autorisierung durch die VN.

„Humanitäre Interventionen“ bleiben nicht nur prinzipiell wegen ihres Widerspruchs zum Aggressionsverbot und Souveränitätsprinzip völkerrechtlich umstritten, sondern geraten auch leicht unter Verdacht, den Schutz der Menschenrechte als Vorwand zur Verfolgung ganz anderer Interessen zu nutzen. Politik und Völkerrecht müßten erst neue Regeln zur Vereinbarkeit der beiden Prinzipien des internationalen Menschenrechtsschutzes und der staatlichen Souveränität und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten entwickeln. Diese neuen Regeln könnten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen praktiziert werden, aber besser noch von neuen Institutionen wie einem Interventionsgerichtshof oder Treuhandrat zum Schutze der Menschenrechte, um zwischen der rechtlichen Beurteilung einer prekären Menschenrechtssituation und der Ausführung einer Militärintervention zum Schutze vor schweren Menschenrechtsverletzungen eine deutliche institutionelle Trennung vorzunehmen.

Quelle: Vorlesung vom 20. Juni 2011 in Frankfurt und vom 8. November 2004 (ohne Libyen-Passagen) in Mannheim.
Zusmmenfassung des Verlags zum Kapitel in: Egbert Jahn – Politische Streitfragen: Band 4: Weltpolitische Herausforderungen (German Edition) (German) Paperback – November 10, 2014

 

 

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