Aarhus Konvention
Inhalt:
- 1. Entscheidungen der Vierten Aarhus Vertragsstaatenkonferenz (MoP4)
- 2. Verwirrspiel um Infrastruktursenat und Umweltsenat: Versuch einer geordneten Darstellung
- 3. Umweltinspektionen – Notwendig für ein effektives Europäisches Umweltrecht
- 4. English summary
1. Entscheidungen der Vierten Aarhus Vertragsstaatenkonferenz (MoP4)
Vom 29. Juni bis zum 1. Juli 2011 fand in Kishinev (Republik Moldau) unter Beteiligung des ÖKOBÜROs die 4. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus Konvention statt.
Gegenstand der Konferenz waren
- Entscheidungen und
- Berichte
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2. Verwirrspiel um Infrastruktursenat und Umweltsenat: Versuch einer geordneten Darstellung
Ende 2010 hat sich der Verwaltungsgerichtshof für Beschwerden gegen UVP-Bescheide des BMVIT für unzuständig erklärt und den Umweltsenat als Kontrollinstanz ins Treffen geführt. Das BMVIT bzw. die Regierungskoalition reagierte mit einem Gesetzesvorschlag für einen „Infrastruktursenat“ als neue Sonderbehörde, dessen Sinnhaftigkeit und Unabhängigkeit jedoch von verschiedenen Seiten massiv bezweifelt wurde. Nun hat sich auch noch der Verfassungsgerichtshof geäußert und widerspricht dem Verwaltungsgerichtshof dahingehend, als er dessen Prüfungskompetenz für BMVIT-Bescheide bejaht. Diese Judikaturdivergenz führt zu einer Pattstellung. So entsteht Rechtsunsicherheit. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, eine klare und vor allem auch europarechtskonforme Regelung zu treffen.
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3. Umweltinspektionen – Notwendig für ein effektives Europäisches Umweltrecht
Gesetze sind meist nur so gut wie ihre Anwendung. Dies ist auch im Hinblick auf das Europarecht eine wahre Aussage. Das ÖKOBÜRO hat gemeinsam mit dem Europäischen Umweltbüro EEB eine gemeinsame NGO-Position zu den Mindestvoraussetzungen für Umweltinspektionen – das sind staatliche Kontrollen der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben in konkreten Betrieben – erarbeitet. Nach derzeitigem Stand wird das Umweltrecht in den EU-Mitgliedstaaten nicht einheitlich und häufig nicht richtig angewendet. Das bedeutet einerseits, dass das Schutzniveau in den Staaten unterschiedlich hoch ist, andererseits führen derartige Unterschiede auch zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen. Das EEB setzt sich daher insbesondere für verbindliche Regelungen, welche Mindeststandards für derartige Inspektionen festlegen, ein.
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