Friedenswarte – Call for Papers
Die Herausgeber der Zeitschrift Friedens-Warte messen den tiefgreifenden Umbrüchen im Arabischen Raum eine hohe Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund laden sie dazu ein, Beiträge und Beitragsvorschläge einzureichen für das neu konzipierte Heft 4/2011 mit dem Schwerpunkt
Aufstand und Revolution im Arabischen Raum – Friedenswissenschaftliche Perspektiven
In dem geplanten Themenheft könnten unter anderem die folgenden Fragestellungen diskutiert werden:
- Internes Selbstbestimmungsrecht der Völker: Recht auf Demokratie?
- Widerstandsrecht und Tyrannenherrschaft
- Bedeutung der neuen Medien für die Revolutionsdynamik; Lern- und Anpassungsprozesse bei Regimegegnern und Regierenden in den betroffenen Ländern
- Reaktionen externer Akteure (z.B. USA, EU, regionale und internationale Organisationen): Einfluss auf die Konfliktdynamik? Rechtliche Rahmenbedingungen? – Anerkennung der Aufständischen, Flugverbotszone, Beschlagnahme von Auslandsvermögen usw.
- Politische und verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Übergänge nach Entmachtung der herrschenden Regime, Rolle des Militärs
- Wohin führt der Umbruch – „Welle der Demokratisierung“, autoritäre Regression oder Islamisierung?
Folgen für die Region, auch mit Blick auf den Israel/Palästina-Konflikt
Bitte senden Sie Ihr Exposé (2.500 bis maximal 5.000 Zeichen) für eine erste Begutachtung bis zum 15. April 2011
per E-Mail im Word-Format (doc, docx, rtf) an die E-Mailadresse friedens-warte@web.de . Die Herausgeber laden dann bis zum 30. April 2011 ggf. dazu ein, Manuskripte (maximal 40.000 – 50.000 Zeichen) für die Veröffentlichung einzureichen. Diese sollten bis zum 15. Juli 2011 vorliegen. [pdf-Download dieses Calls; pdf-Download der Hinweise für Autoren/innen]
Auch außerhalb der jeweiligen Themenschwerpunkte können der Redaktion ganzjährig Beiträge zu friedenswissenschaftlichen Forschungsfragen übersandt werden.
Link
http://www.friedens-warte.de/
Posted in Friedensforschung
Lest doch Eure eigenen DENKER!!
Wie völkerrechtlich ist der Krieg in Libyen?
Freibrief für Intervention
Es bestehen starke Zweifel, ob die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrats mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Tatsächlich handelt es sich um einen Angriffskrieg
Klaus Hartmann
Am 4. April richtete der Bundesvorsitzende des Deutschen Freidenkerverbandes e. V., Klaus Hartmann, unter dem Titel »Aggression gegen Libyen beenden! Völkerrecht verteidigen!« einen offenen Brief an die Fraktionen des Bundestages:
Seit dem 19. März 2011 führt eine Allianz unter Führung Frankreichs, Großbritanniens und der USA einen Interventionskrieg gegen die Libysch-Arabische Dschamahirija. Die Interventionsmächte sind dabei, eine Anschlußoperation unter Führung der NATO zu organisieren.
Die öffentliche Begründung der Militäroperation stützt sich auf die Behauptung, daß unter der Führung des Obersten Muammar Al-Ghaddafi (der unsinnigerweise als »Machthaber« bezeichnet wird, obwohl er kein Staatsamt bekleidet) eine Demokratiebewegung mit solch brutaler Gewalt niedergeschlagen werde, daß ein Eingreifen aus humanitären Gründen geboten sei. Die Angriffe dienten dem Schutz von Zivilisten. Die Diskrepanz zwischen dieser Darstellung und der objektiven Situation könnte nicht größer sein.
Tatsächlich dienen die Angriffe der Schwächung der regulären libyschen Streitkräfte, die sich in einem Bürgerkrieg mit bewaffneten, unter dem Banner der Monarchie kämpfenden Gegnern der demokratischen Staatsordnung befinden. Durch den Eingriff der Allianz wurde der Bürgerkrieg, der schon so gut wie entschieden war, künstlich verlängert und so das Leid des libyschen Volkes vergrößert. Zivile Opfer der ausländischen Angriffe sind in Anbetracht der Kriegsführung und der eingesetzten Waffen unvermeidlich.
Von den eigennützigen Interessen der Hauptinterventionsmächte ist in der breiten Öffentlichkeit keine Rede: Westliche Energiekonzerne haben Verträge zur Öl- und Erdgasförderung mit Libyen abgeschlossen, in denen sie sich verpflichten, den überwiegenden Teil der Förderungen an libysche Unternehmen abzugeben. Eine neue, von den Interventionsmächten auf Gedeih und Verderb abhängige Staatsmacht würde diese Verträge annullieren und eine ungehemmte Ausbeutung der libyschen Bodenschätze durch ausländische Investoren zulassen. Darüber hinaus scheinen seit langem existierende geopolitische Strategieziele ein maßgebliches Motiv hinter der Intervention zu sein.
Ohne Kontrolle
Zwar berufen sich die Interventen auf die Resolution 1973 (2011) des UN-Sicherheitsrats vom 17. März 2011, die militärische Maßnahmen gegen Libyen zum Schutz der Zivilbevölkerung zuläßt, jedoch erlaubt diese Resolution keine Parteinahme zugunsten einer Partei in einem Bürgerkrieg, was auch durch die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und die UN-Charta untersagt wird. Der Deutsche Freidenkerverband hat auf diese Umstände bereits zu Beginn der Militäroperation hingewiesen.
Allerdings hält auch die UN-Sicherheitsrats-Resolution 1973 selbst keiner juristischen Überprüfung stand. Das diesem Schreiben als Anlage beigefügte Memorandum des Völkerrechtlers Prof. Dr. Hans Köchler, des Präsidenten der International Progress Organization mit Sitz in Wien, (siehe Randspalte – d.Red.) macht deutlich, daß der Sicherheitsrat mit der Verabschiedung der Resolution 1973 seine durch die UN-Charta definierten Kompetenzen überschritten und gegen Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts verstoßen hat.
Prof. Dr. Köchler zeigt auf, daß der Sicherheitsrat allen Staaten der Welt einen Freibrief zur Intervention in Libyen ohne Vorgaben bezüglich der Dauer, der Art der Durchführung und der einzusetzenden Mittel ausgestellt hat. Ein Kontrollmechanismus, der darüber wacht, ob die Maßnahmen tatsächlich dem von der Resolution bestimmten Ziel des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, wurde nicht eingerichtet.
Ich möchte Prof. Dr. Köchler ausdrücklich in seiner Feststellung zustimmen: »Es ist offensichtlich, daß die Übertragung praktisch unbeschränkter Vollmachten an interessierte Parteien und regionale Gruppen (…) nicht nur mit der Charta der Vereinten Nationen, sondern mit dem internationalen Recht an sich nicht vereinbar ist.«
Ferner weist Prof. Dr. Köchler darauf hin, daß die Resolution 1973 durch diese Generalermächtigung zur Intervention erst die Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit geschaffen hat, einzig zu deren Eindämmung der Sicherheitsrat doch militärische Maßnahmen beschließen darf. Prof. Dr. Köchler schlägt eine völkerrechtliche Bewertung der Sicherheitsratsresolution 1973 durch den Internationalen Gerichtshof vor. Ein entsprechender Antrag an den Internationalen Gerichtshof könnte von der UNO-Generalversammlung oder dem Sicherheitsrat gestellt werden.
Einstweilen sind nach Auffassung des Deutschen Freidenkerverbandes die Argumente Prof. Dr. Köchlers so überzeugend, daß von der Völkerrechtswidrigkeit der Sicherheitsratsresolution 1973 auszugehen ist.
Kriegspropaganda
Aus der Völkerrechtswidrigkeit der Resolution folgt aber ihre Unwirksamkeit, und aus ihrer Unwirksamkeit wiederum folgt, daß jedwede ausländische Angriffshandlung gegen libysche Ziele völkerrechtswidrig ist und den Tatbestand der Aggression erfüllt. Dieser entspricht dem Begriff des Angriffskrieges im deutschen Strafgesetzbuch. Die laufende Militäroperation einschließlich der künftigen von der NATO koordinierten Maßnahmen in bezug auf Libyen muß im Interesse des Völkerrechts sofort beendet werden. Auf deutschem Boden ausgeführte Handlungen, die mit ihr im Zusammenhang stehen, sind strafbar.
Der Deutsche Freidenkerverband hat sich wiederholt gegen die systematische Verletzung des Völkerrechts durch mächtige Staaten und die theoretische Negierung des Völkerrechts durch die demagogische Doktrin der »Humanitären Intervention« bzw. »Responsibility To Protect« ausgesprochen. Mit dem Libyen-Krieg ist es erneut akut notwendig geworden, das Völkerrecht im Interesse des Weltfriedens und der Gerechtigkeit zu verteidigen und einer demagogischen »humanitären« Kriegspropaganda entgegenzutreten.
Die deutsche Bundesregierung hat sich bei der Abstimmung über die Resolution 1973 im UNO-Sicherheitsrat, dem Deutschland derzeit angehört, enthalten und die Teilnahme der Bundeswehr an der Intervention auch unter NATO-Kommando kategorisch ausgeschlossen. Beides ist angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Resolution 1973 und des kriminellen Charakters der alliierten Intervention anerkennenswert. Es gibt Deutschland auch die moralische Legitimität, auf internationaler Ebene das völkerrechtswidrige Verhalten der Interventionsmächte zu thematisieren. Gleichzeitig beteiligt sich Deutschland jedoch indirekt an den Angriffshandlungen gegen Libyen: erstens durch Entlastung der Interventionsmächte in Afghanistan mittels Übernahme von AWACS-Einsätzen durch die Bundeswehr; zweitens, indem die Koordinierung der US-Operationen in Libyen durch die AFRICOM-Zentrale in Stuttgart und die Nutzung von US-Militärstützpunkten in Deutschland nicht unterbunden wird. Nach der Definition des Aggressionsverbrechens, die durch die UNO-Generalversammlung in ihrer Resolution 29/3314 vom 14. Dezember 1974 festgeschrieben wurde, ist ein Land, das einem Aggressor sein Territorium zur Durchführung einer Aggression zur Verfügung stellt, selbst ein Aggressor.
Rechtsgutachten
Ich ersuche Sie hiermit im Namen des Deutschen Freidenkerverbandes, einen Gesetzentwurf im Bundestag einzubringen, der die Bundesregierung an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen in bezug auf Libyen erinnert und sie insbesondere beauftragt,
1. auf internationaler Ebene eine sofortige Beendigung des völkerrechtswidrigen Interventionskrieges gegen die Libysch-Arabische Dschamarihija zu fordern;
2. jedwede indirekte Unterstützung für die Intervention sofort zurückzuziehen und die Steuerung der US-Operationen in Libyen durch die AFRICOM-Zentrale in Stuttgart sowie die Nutzung von US-Militärstützpunkten nicht länger zu dulden;
3. sich in der UNO für die Einholung eines Rechtsgutachtens des Internationalen Gerichtshofs über die Rechtswirksamkeit der Sicherheitsratsresolution 1973 (2011) zu engagieren, vorrangig im Sicherheitsrat, dem Deutschland zur Zeit angehört;
4. darüber zu wachen, daß die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die sich in Deutschland mutmaßlich des Aufstachelns zum Angriffskrieg oder der Vorbereitung eines Angriffskrieges im Sinne der Paragraphen 80, 80a Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Libyen-Krieg schuldig gemacht haben, effizient betrieben wird.