Internationaler Tag für Toleranz
Der internationale Tag für Toleranz findet 2014 wie jedes Jahr am 16. November statt. Der Gedenktag geht zurück auf den 16. November 1995. Damals unterzeichneten 185 Mitgliedsstaaten der UNESCO feierlich die Erklärung der Prinzipien der Toleranz. Seitdem erinnert die UNESCO mit dem Tag der Toleranz an diese Regeln. Sie sollen ein menschenwürdiges Zusammenleben der unterschiedlichen Kulturen und Religionen auf unserem Planeten ermöglichen. 2015 wird diese Erklärung 20 Jahre alt.
Toleranz
Der Begriff Toleranz, bedeutet einerseits Duldsamkeit im Sinne von Geltenlassen und Gewährenlassen fremder Überzeugungen, Handlungsweisen und Sitten. Heute wird damit häufig auch die Anerkennung einer Gleichberechtigung unterschiedlicher Individuen verbunden, weil dies Vielfalt sichert und fördert.
Laut UNESCO ist Toleranz „eine Tugend, die den Frieden ermöglicht“, und dazu beiträgt, „den Kult des Krieges durch eine Kultur des Friedens zu überwinden“. Sie stützt sich auf Werte wie die Menschenrechte und die Grundfreiheiten eines jeden Menschen. Sie sind in Europa in der „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ festgelegt.
Artikel die jeder Mensch kennen sollte
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 – Recht auf Leben
Artikel 3 – Verbot der Folter
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Diese Artikel werden im folgenden etwas gründlicher erläutert und erörtert.
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Art. 1 verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention (Artikel 2-18) gewährten Rechte und Freiheiten zu gewähren. Die Verantwortung des jeweiligen Staates ist demnach nicht auf sein Staatsgebiet beschränkt. Des Weiteren kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die betreffende Person Staatsangehöriger des betreffenden Staates ist oder nicht. Die Verpflichtung nach Artikel 1 richtet sich an alle staatlichen Institutionen, also neben der Exekutive auch an die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.
Artikel 2 – Recht auf Leben
Art. 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Tötung. Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichen Todesstrafe, durch das 6. bzw. 13. Protokoll zur EMRK hat diese Einschränkung aber kaum noch Bedeutung. Unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Nothilfe, Festnahmen oder der rechtmäßigen Niederschlagung eines Aufstands) ist jedoch nach Art. 2 Abs. 2 auch eine tödliche Gewaltanwendung erlaubt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verpflichtet Art. 2 den Staat, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates,[13] oder auch sonst zu Tode gekommen ist.[14]
Artikel 3 – Verbot der Folter
Art. 3 enthält eines der Kerngrundrechte der Konvention. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Verbote nach Art. 3 sind nach Art. 15 der Konvention notstandsfest. Das bedeutet, selbst im Falle einer Bedrohung für das Leben der Nation durch einen Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand gilt das Verbot. US-Präsident Barack Obama hat 2014 eingeräumt, dass die CIA nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 Verdächtige gefoltert hat. Dies verstößt eindeutig gegen dieses Grundrecht. Die USA müssten nun für diese Foltervergehen Verantwortung übernehmen.
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Art. 4 verbietet es, eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten (Abs. 1). Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2).
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel gelten allerdings z. B. Arbeitspflichten im Strafvollzug, im Wehr- und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfällen.
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Art. 5 gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z. B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, in Fällen der vorläufigen Festnahme oder bei psychisch Kranken). In den Abs. 2–5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Art. 6 enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung, vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhendem Gericht. Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbürgt, u.a. das Recht auf Information über die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf einen Dolmetscher.
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Art. 7 enthält das Rückwirkungsverbot für eine Bestrafung. Er verbietet es, jemanden zu bestrafen, wenn die Handlung oder Unterlassung zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war. Auch eine rückwirkende Verschärfung der Strafe untersagt diese Vorschrift.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 8 enthält mehrere Menschenrechte. Er schützt zum einen das Privat- und Familienleben. Weiterhin schützt er das Recht auf Wohnung. Schließlich gewährt er den Schutz der Korrespondenz (Brief- und Telekommunikationsgeheimnis).
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art. 9 enthält die Menschenrechte der Gedankenfreiheit, der Gewissensfreiheit und der Religionsfreiheit.
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 10 enthält das Recht auf freie Meinungsäußerung. Des Weiteren gewährleistet er die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit.
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 11 enthält das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit. Des Weiteren gewährleistet er die Vereinigungsfreiheit, d.h. z. B. das Recht eine Gewerkschaft zu gründen und ihr anzugehören.
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Art. 12 gewährleistet das Recht eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Art. 13 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Konvention, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte vorzusehen.
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Art. 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass diese sicherstellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann. Der Artikel benennt nicht abschließend solche Gründe, u.a. Rasse, Hautfarbe, Sprache und Religion. Die Vorschrift verbietet aber nur eine Diskriminierung im Hinblick auf ein bestimmtes Konventionsrecht. Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält hingegen das 12. Protokoll zur EMRK. Dieses ist aber von Deutschland, Liechtenstein und Österreich bisher nicht ratifiziert, die Schweiz hat es nicht unterzeichnet.
siehe auch Auslegung der EMRK
Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall
Art. 15 erlaubt es den Mitgliedsstaaten, von den in der Konvention genannten Rechten abzuweichen, wenn „das Leben der Nation“ durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht ist. Von Artikel 2 darf jedoch nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen abgewichen werden. Von Artikel 3 (Folter- und Misshandlungsverbot), Artikel 4 Abs. 1 (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) und Artikel 7 (Rückwirkungsverbot) darf in keinem Fall abgewichen werden.
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