Behörden-Information als Menschenrecht
Das Ökobüro, eine Dachorganisationen österreichischer Umweltinitiativen findet:
ZUGANG ZU INFORMATIONEN IST EIN MENSCHENRECHT: EGMR STÄRKT INFORMATIONSRECHT FÜR NGOS GEGENÜBER BEHÖRDEN
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewähre jedermann das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Doch nicht nur das. Er schützt auch die Freiheit zum Empfang von Informationen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dieses Gebot in den vergangenen Jahren näher determiniert: Der Staat darf andere nicht an der Verbreitung von Informationen hindern. Darüber hinaus ist der Staat aber auch verpflichtet, selbst aktiv zu werden und amtliche Informationen herauszugeben. Denn die Öffentlichkeit hat das Recht, Informationen von allgemeinem Interesse zu erhalten.
In einem kürzlich ergangenen Urteil gegen Österreich habe der Gerichtshof dieses Recht noch weiter gestärkt:
NGOs haben als Wächter der Zivilgesellschaft ein Recht auf Zugang zu Informationen von staatlichen Institutionen, auch wenn diese Informationen erst gesammelt und aufbereitet werden müssen. Diese Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf das österreichische Umweltinformationsgesetz, sondern stellt auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Frage.
Recht auf Informationen, die noch nicht verfügbar sind
Lange Zeit waren die meisten Behörden und Juristen der Ansicht, dass Art 10 EMRK kein Recht gewähre, Informationen zu erhalten, die noch nicht verfügbar sind.
Dies änderte sich nun mit der jüngsten Rechtsprechung des EGMR. In seiner Entscheidung vom 28.11.2013 erörterte der Gerichtshof die Informationsanfrage der „Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich“. Die österreichische NGO beantragte bei der Tiroler Landes-Grundverkehrskommission Kopien aller Entscheidungen über die Genehmigung land- und forstwirtschaftlicher Immobilienverkäufe. Die NGO akzeptierte im Voraus anonymisierte Kopien und bot Kostenersatz an.
Besonderer Schutz für NGOs als „social watchdogs“
Der Europäische Menschenrechtsgerichthof berief sich in seinen Erwägungen zunächst auf seine frühere Rechtsprechung. Bereits 2009 hatte er festgestellt, dass staatliche Institutionen Informationen herausgeben müssen, die für eine öffentliche Debatte erforderlich sind, sofern sie über diese Informationen verfügen (EGMR U 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, Nr 37374/05). Denn die Öffentlichkeit habe nach ständiger Rechtsprechung ein Recht darauf, Informationen von allgemeinem Interesse zu erhalten. Insbesondere Organisationen der Zivilgesellschaft komme, neben der Presse, eine tragende Rolle zu. Als „social watchdogs“ stellen ihre Aktivitäten ein grundlegendes Element für die informierte öffentliche Debatte dar. Aufgrund dieser gesellschaftlichen Wächterfunktion seien Behörden verpflichtet, Informationen herauszugeben, die von NGOs benötigt werden, um diese Rolle wahrzunehmen.
Im damaligen Fall lagen die beantragten Informationen der Behörde vor. Im konkreten Fall handelte es sich allerdings um Informationen, die von der Tiroler Kommission erst aufbereitet, gesammelt, kopiert und anonymisiert werden mussten.
Die NGO hatte ein rechtmäßiges Interesse an den Informationen
Ausführlicher:
Weiterführende Informationen:
EGMR U 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich, Nr 39534/07
EGMR U 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért , Nr 37374/05
VfGH 02.12.2011, B 3519/05
EuGH 14.11.2013, C-514/11P und C-605/11P, LPN gegen Europäische Kommission
Richtlinie 2004/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus Konvention)
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