Friedensverrat wird in Deutschland abgehört
Berliner Morgenpost – Berlin, Germany: „Die gesetzlichen Regelungen über Telefonüberwachungen sind in der Strafprozessordnung festgeschrieben. Demnach darf ohne das Wissen des Eigentümers das Telefon abgehört werden, wenn der Verdacht einer erheblichen Straftat besteht. Das Gesetz listet insgesamt 20 Tatbestände auf, nach denen abgehört werden darf, darunter Friedens- und Hochverrat, Geldwäsche, Sexualstraftaten, Hehlerei, Mord und Totschlag“.
„Telefonüberwachung soll weiter vereinfacht werden“
http://dejure.org:
„§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“
Hochverrat
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Gesichtet | (+/−) | |
Hochverrat ist das Unternehmen, den inneren Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates zu zerstören.
Inhaltsverzeichnis |
Situation in Deutschland [Bearbeiten]
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Hochverrat gegen den Bund oder die Länder unter den Staatsschutzdelikten in den §§ 81−83a Strafgesetzbuch (StGB) als Verbrechen geregelt. Als Unternehmensdelikt ist nicht nur der Versuch, sondern auch die Vorbereitung des Hochverrats (§ 83 StGB) unter Strafe gestellt.
Tatbestandsmerkmale [Bearbeiten]
Geschütztes Rechtsgut ist der physische und verfassungsmäßige Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Dieser umfasst die staatliche Einheit von Bund und Ländern, deren Gebietsintegrität und die völkerrechtliche Souveränität des Bundes (Bestandshochverrat).
„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“
– § 81 StGB
Der Verfassungshochverrat bezeichnet sämtliche Änderungen und Beseitigungen des Wesensgehaltes der Verfassung wie die freiheitliche Demokratie, den Rechtsstaat und die Grundrechte.
Tatmittel sind die Gewalt und die Drohung mit Gewalt und entsprechen im Wesentlichen dem Gewaltbegriff bei der Nötigung.
Der Hochverrat ist kein Sonderdelikt, das nur von Deutschen begangen werden kann. Auch Ausländer können Hochverrat begehen, der aber auf Grund von Völkerrecht gerechtfertigt sein könnte.
Als Vorbereitung nach § 83 StGB gilt schon die objektive Förderung des Unternehmens nach §§ 81, 82 StGB. Eine konkrete Gefährdung für den Bund oder das Land muss zwar noch nicht eingetreten, ein gewisser Gefährlichkeitsgrad soll jedoch nach Rechtsprechung notwendig sein.
Tätige Reue [Bearbeiten]
Wegen der besonders hohen Strafdrohung und der Einbeziehung des Vorbereitungsstadiums in den Bereich der Strafbarkeit wird dem Straftäter, der Versuchshandlungen bereits aufgibt, nach § 83a StGB bei tätiger Reue eine goldene Brücke gebaut. Mögliche Konsequenz ist dann das Absehen von Strafe oder die Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB. Notwendig ist jedoch, dass der Täter neben der Aufgabe der Versuchs- und Vorbereitungshandlungen auch aktiv wird, dass die Gefahr der §§ 81–83 StGB nicht eintritt.
Anzeigepflicht [Bearbeiten]
Wer von einem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrats zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, rechtzeitig Anzeige zu machen, wird nach § 138 I Nr. 2 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) bestraft, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 138 I StGB). Von dieser Anzeigepflicht ist nur das Wissen um die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen ein Land ausgenommen, dann gelten im Speziellen §§ 129, 129a StGB.
Situation in Österreich [Bearbeiten]
Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch ist auch der Hochverrat gegen andere Staaten strafbar. Dort ist der Strafrahmen mit sechs Monaten bis fünf Jahren aber geringer als bei hochverräterischen Unternehmen gegen Österreich.
„(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.“– § 242 StGB (Hochverrat)
Situation in der Schweiz [Bearbeiten]
In der Schweiz wird der Tatbestand des Hochverrates in Artikel 265 Strafgesetzbuch definiert:
- Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Wenn sich die Tat gegen den Bundesstaat richtet, ist Bundesstrafgerichtsbarkeit gegeben. Es ist dann ein politischer Entscheid nötig darüber, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll (Ermächtigungsverfahren).
Siehe auch [Bearbeiten]
- Landesverrat, Friedensverrat
- Strafrecht, Verfassung
- Schauprozess wegen angeblichen Hochverrates
Weblinks [Bearbeiten]
- Deutschland:
- Schweiz:
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Kategorie: Besondere Strafrechtslehre
Friedensverrat
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Unter dem Tatbestand des Friedensverrats werden Tatbestände gefasst, deren Tathandlungen geeignet sind, den Friedenszustand zu gefährden. Der Friedensverrat richtet sich gegen den Staat, von dessen Gebiet aus die Tathandlung vorgenommen wird, in seine außenpolitische Richtung.
Nach deutschem Recht wird die Vorbereitung oder Aufstachelung zu einem Angriffskrieg als Friedensverrat gefasst.
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Tatbestände [Bearbeiten]
Das deutsche Recht unterteilt den Friedensverrat in zwei Tatbestände:
- § 80 StGB – Vorbereitung eines Angriffskrieges
- § 80a StGB – Aufstachelung zu einem Angriffskrieg
Die Tatbestandsalternative des § 80 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das als schweres Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe) ausgestaltet ist. Die Tathandlung des § 80 StGB kann auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen werden.
Die Tatbestandsalternative des § 80a StGB ist ein Vergehen und Begehungsdelikt, das nicht den Erfolg einer Kriegsverursachung oder Sicherheitsgefährdung ergeben muss. Die Tathandlung nur innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB (§ 9 StGB) strafbar sein.
Rechtsgut [Bearbeiten]
Geschütztes Rechtsgut ist neben der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch der vom Gewaltverbot nach Kapitel VII der UN-Charta geschützte Friede zwischen den Staaten und Völkern. Verfassungsrechtlich werden beide Tatbestände durch Art. 26 Abs. 1 GG abgesichert. Der Gesetzgeber ist dem Gebot der Verfassung Angriffskriege unter Strafe zu stellen, in vollem Umfang nachgekommen.
Verfahrensrecht [Bearbeiten]
Die Tatbestände der §§ 80, 80a StGB sind den Staatsschutzdelikten zuzuordnen. Daher ergeben sich im Verfahrensrecht einige Besonderheiten:
- § 80 StGB wird nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 GVG vor den Oberlandesgerichten (OLG) vor dem jeweiligen Staatsschutzsenat angeklagt. Sind in einem Bundesland mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
- § 80a StGB wird nach § 74a Abs. 1 Nr. 1 GVG vor dem Landgericht im OLG-Bezirk angeklagt, in dem auch das OLG seinen Sitz hat. Ist das Vergehen nach § 80a StGB von besonderer Bedeutung, sodass der Generalbundesanwalt die Verfolgung des Falles übernimmt, muss die Anklage vor dem Oberlandesgericht nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG erfolgen.
Prozessual bestehen die besonderen Einstellungsvoraussetzungen nach §§ 153c und 153d StPO, die allerdings nach § 153c Abs. 5 bzw. § 153d Abs. 1 StPO nur dem Generalbundesanwalt zustehen. Der Verfolgung der Straftaten muss zur Einstellung das überwiegende öffentliche Interesse entgegenstehen.
Anders als bei den meisten übrigen Strafvorschriften gegen die öffentliche Ordnung sind die stationierten Streitkräfte der NATO von den Delikten des Friedens-, Hoch- und Landesverrats nach dem NATO-Truppenstatut nicht freigestellt.
Konkurrenzen [Bearbeiten]
Tateinheitliche Begehung der Delikte des Friedensverrats mit Landesverrat ist möglich. Auch Tateinheit des § 80 StGB mit Hochverratsdelikten (§§ 81-83 StGB) oder der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats nach §§ 84, 85 StGB (ggf. auch § 86 StGB).
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